Die schlechte Botschaft
für Ihren Prozessgegner.

Damit auch Sie eine weiße Weste bewahren,
mache ich Ihre Probleme zu meinen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hiob vertritt Klienten aus aller Welt.
Egal wie tief Sie in Problemen stecken,
Sie können sich auf mich verlassen.

“Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren!”
– Berthold Brecht

Zivilrechtliche Folgen häuslicher Gewalt

Meiner Mandantin wurde im Jahr 2010 durch Gewaltanwendung des Ehemanns im alkoholisierten Zustand der Klein- und Mittelfinger gebrochen. Meine Mandantin musste aufgrund dieser Verletzungen operiert werden und leidet bis dato an Schmerzen und an einer Fehlstellung der betroffenen Finger. Die Staatsanwaltschaft Wien ging – nicht nachvollziehbar – hier mit einer Diversion vor.

Durch meine Kanzlei machte die vom Ehemann zwischenzeitig geschiedene Mandantin an Schmerzengeld EUR 6.600,00 samt Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen sowie den Verdienstentgang in der Höhe von EUR 972,00 klagsweise geltend. Zusätzlich dazu begehrte meine Mandantin die Zahlung der an sie abgetretenen Darlehensforderung des Stiefvaters in der Höhe von EUR 2.000,00.

Der Beklagte hatte die “Chuzpe” gegen die Klagsforderung ein überwiegendes Mitverschulden meiner Mandantin einzuwenden, weil diese ihm die Autoschlüssel weggenommen hätte und er daher gezwungen gewesen wäre, die Autoschlüssel durch Gewaltanwendung wegzunehmen. Tatsächlich hat es sich aber so verhalten, dass meine Mandantin nur verhindern wollte, dass der Beklagte im alkoholisierten Zustand wieder mit dem Auto fährt, obschon ihm schon einmal der Führerschein deswegen entzogen wurde.

Das Erstgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben und hat der Beklagte dagegen Berufung erhoben.

Nunmehr liegt die Berufungsentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vor, mit welcher der Berufung keine Folge gegeben und das Urteil erster Instanz im vollen Umfang bestätigt wurde. Den Beklagten kostet die Gewaltanwendung gegenüber seiner damaligen Ehefrau nunmehr die Kleinigkeit von knapp EUR 17.000,00 inklusive Zinsen und den Kosten meiner rechtsfreundlicher Intervention. Die Kosten seiner eigenen rechtsfreundlichen Vertretung sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

Für die Praktiker unter Ihnen sei die Berufungsentscheidung insofern zitiert, weil das Berufungsgericht exemplarisch darstellt, wie eine Berufung wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung tatsächlich, also gesetzmäßig, ausgeführt werden sollte, nämlich

a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird,

b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,

c) welche Feststellung begehrt wird,

d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre.

Lesen Sie dazu die Berufungsentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.02.2013 unten im Download.

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