Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Vizepräsidentin als Einzelrichterin einer Haftbeschwerde nicht stattgegeben und wurde sodann aufgrund der durch meine Kanzlei eingebrachten Beschwerde durch das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass mein Mandant enthaftet werden muss.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien war entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend, weil die Begehung des Straftatbestandes im Familienkreis stattgefunden hat und die Familie meines Mandanten zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft bereits in einem Frauenhaus untergebracht und daher eine Tatwiederbegehungsgefahr auszuschließen war.
Die Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft, nämlich insbesondere der Tatwiederbegehungsgefahr, welche bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien seitens des Landesgerichts St. Pölten angezogen wurde, war daher zweckmäßig und indiziert.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30.11.2011 hat für großes Unverständnis beim Erstgericht gesorgt, insbesondere wegen des langen Begehungszeitraums meines Mandanten.