Die schlechte Botschaft
für Ihren Prozessgegner.

Damit auch Sie eine weiße Weste bewahren,
mache ich Ihre Probleme zu meinen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hiob vertritt Klienten aus aller Welt.
Egal wie tief Sie in Problemen stecken,
Sie können sich auf mich verlassen.

“Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren!”
– Berthold Brecht

Ewiger Streit um die Kaution

Wie so oft, versuchen Vermieter sich die vom Mieter erlegte Kaution einzubehalten, um das Mietobjekt ungerechtfertigter Weise auf Kosten des ehemaligen Mieters zu verbessern, also in einen besseren Zustand zu versetzen, als es bei der Übergabe an den Mieter befindlich war. Immer mehr Mieter setzen sich dagegen zur Wehr, oft vollkommen zu recht.

Meine Mandantin schloss mit den beklagten Wohnungseigentümern, welche sich durch einen Hausverwalter vertreten ließen, einen Mietvertrag über eine Wohnung. Aus dem Mietvertrag ergab sich keine Verpflichtung meiner Mandantin, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses neu ausgemalt zurückzustellen. Bei Abschluss des Mietvertrages leistete meine Mandantin EUR 1.200,00 an vertraglich vereinbarter Kaution an den Hausverwalter.

Bei Übergabe an meine Mandantin war die Wohnung neu ausgemalt. Aus diesem Grund erkundigte sich meine Mandantin bei dem die Wohnung übergebenden Hausverwalter, ob farbiges Ausmalen erlaubt sei. Der Hausverwalter versicherte ihr, dass dies sicherlich kein Problem darstellt, solange es sich nicht um grelle Farben handelt.

Im Laufe des Mietverhältnisses malte meine Mandantin das Vorzimmer fliederfarben aus und strich, unter Anwendung einer besonderen Wischtechnik, eine Wand im Wohnzimmer gelb.

Nach etwa drei Jahren kündigte meine Mandantin das Mietverhältnis. Bei der Rückstellung der Wohnung wurden die Beklagten wieder durch den Hausverwalter vertreten. Dieser stellte fest, dass sich die Wohnung in einem guten und sauberen Zustand befand, lediglich bezüglich der farbigen Malereien wollte er noch Rücksprache mit den Beklagten halten, ob dies geändert werden müsste.

Nach etwa zwei Wochen erhielt meine Mandantin ein Schreiben von der Hausverwaltung, in welchem ihr die gänzliche Rückzahlung ihrer Kaution samt Zinsen zugesagt wurde. Eine Überweisung erfolgte jedoch nicht. Stattdessen erhielt meine Mandantin etwa eineinhalb Monate später erneut ein Schreiben der Hausverwaltung, wonach von ihrer Kaution ein Betrag von EUR 937,08 abgezogen werden soll; dies aufgrund von angeblich notwendigen Ausmalarbeiten in der ganzen Wohnung, wegen nötiger Verkleidung der Heizungsrohre, Montage von Sesselleisten, Reparatur einer Steckdose, Prüfung der Gasleitung, Abdeckung und Reinigung des Laminatbodens sowie Montage einer Duschwand. Das hat meine Mandantin natürlich nicht akzeptiert und brachte, vertreten durch meine Kanzlei, Klage ein.

Das Bezirksgericht Fünfhaus entschied schließlich im Sinne meiner Mandantin. Dies einerseits weil meine Mandantin die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgestellt hatte und, bis auf das Vorhandensein der Wandmalerei, keine der von den Beklagten geltend gemachten Mängel vom Gericht festgestellt werden konnten. Somit hätten die Beklagten, wenn überhaupt, lediglich die Kosten für das Ausmalen des Vorzimmers sowie der Wand des Wohnzimmers von der Kaution meiner Mandantin einbehalten dürfen.

Der Klage wurde aber im vollen Umfang stattgegeben, nämlich weil das erste Schreiben der Hausverwaltung, in welchem meiner Mandantin die Überweisung der gesamten Kaution zugesagt wurde, unmissverständlich ein Anerkenntnis darstellt. Es handelt sich bei diesem Schreiben um ein einseitiges Nachgeben der Hausverwaltung und somit der Beklagten, die sich durch die Hausverwaltung vertreten ließen, und stellt ein Anerkenntnis einen eigenen Rechtsgrund dar, auf den sich meine Mandantin erfolgreich stützen konnte.

Lesen Sie dazu unter Downloads die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 15.03.2013.

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