Die schlechte Botschaft
für Ihren Prozessgegner.

Damit auch Sie eine weiße Weste bewahren,
mache ich Ihre Probleme zu meinen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hiob vertritt Klienten aus aller Welt.
Egal wie tief Sie in Problemen stecken,
Sie können sich auf mich verlassen.

“Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren!”
– Berthold Brecht

“Was ist eine Kreuzung?”

Die Juristerei wird nicht umsonst eine hoch komplexe Materie genannt.

Überlegen Sie für sich, bevor Sie weiterlesen, wann Ihres Erachtens der Kreuzungsbereich beginnt.

Üblicher Weise hört man auf diese Frage die folgende Antwort: “Die Kreuzung beginnt dort, wo die Fahrbahn in die andere Fahrbahn einmündet.” Das ist leider falsch!

§ 2 Abs 1 Z 17 StVO definiert die Kreuzung als eine Stelle, auf der eine Straße in eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.

Die Straße hingegen ist eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Sie umfasst daher nicht nur die Fahrbahn, der der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße ist, sondern auch den Gehsteig, somit den für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine und dergleichen abgegrenzten Teil der Straße.

Die Kreuzung reicht daher von Baulinie zu Baulinie.

Überfährt man also die gedachte Baulinie in Richtung einer querenden Fahrbahn und befindet man sich auf der Höhe des vorgelagerten Gehsteigs, dann ist man also bereits in der Kreuzung.

Ungeachtet dieser juristischen Definitionen konnte ich im gegenständlichen Fall für meinen Mandanten als Kläger erreichen, dass durch die im unten befindlichen Attachement aufrufbare Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.09.2012 das erstinstanzliche Urteil bestätigt wurde und mein Mandant die Reparaturkosten aus dem Unfall zur Gänze ersetzt bekam.

Anschrift

Lazarettgasse 29/12, 1090 Wien – Österreich
Tel.: +43/1/236 32 67
E-mail: hiob@hiob.at