Mein Mandant wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien angeklagt, er hätte über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren Cannabispflanzen angebaut und einen Ertrag von zumindest 9 kg erzielt. Weiters legte ihm die Staatsanwaltschaft zur Last, er hätte im selben Zeitraum eine über die Grenzmenge liegende Menge an Cannabis an Dritte weitergegeben.
Bei der Hausdurchsuchung wurden bei meinem Mandanten knapp über 1,7 kg Cannabis aus insgesamt fast 50 Pflanzen sichergestellt.
Die Staatsanwaltschaft klagte das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, erster und fünfter Fall SMG an, das Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1, zweiter Satz SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG. Beantragt hat die Staatsanwaltschaft die Bestrafung meines Mandanten nach § 28 Abs 1 StGB und nach § 28a Abs. 1 SMG. Der Strafrahmen, der meinem Mandanten drohte, betrug daher nicht weniger als bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Es konnte dem Gericht vermittelt werden, dass mein Mandant an einer nach schulmedizinischer Erkenntnis unheilbaren Krankheit leidet und es in diversen Selbsthilfeorganisationen und Vereinen propagiert wird, zur Linderung der Schmerzen und zur Heilbehandlung Hanf durch Inhalieren zu konsumieren. In Deutschland sind mehrere Fälle dokumentiert, in denen derart erkrankten Personen durch die Konsumation von Hanf es wieder gelang, aus der krankheitsbedingten Invaliditätspension wieder in das Berufsleben zurück zu kehren.
Meine Argumentation lautete daher, dass mein Mandant im Rahmen des entschuldigenden Notstandes handelte, weil er das höherwertige Rechtsgut, nämlich sein Leben und seine Gesundheit, schützte, und deswegen die Übertretung des Suchtmittelgesetzes straffrei sei.
Das erkennende Gericht hatte ein Einsehen in diese Argumentation und in die tatsächlich dahinter stehende Problematik und wurde eine diversionelle Maßnahme durchgeführt, sodass eine Verurteilung unterbleiben konnte.
Unten finden Sie das anonymisierte Protokoll über die Hauptverhandlung vom 30.08.2012.