Öfter als man glaubt, behaupten beide Unfallbeteiligte, sie wären bei Ampelgrünlicht in die Kreuzung eingefahren und den jeweils anderen treffe das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall.
Klärung kann in so einem Fall lediglich die Beischaffung des für die Kreuzung geltenden Ampelphasenplans bringen und die Aussage von am Unfall unbeteiligten Augenzeugen.
Nachdem die Zivilverfahren oftmals lange nach dem Unfall stattfinden und die Erinnerung der Zeugen nach mehr als einem Jahr nicht mehr mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmen kann, ist es indiziert, die Zeugen dazu anzuleiten ein schriftliches Protokoll über den Unfallhergang anzufertigen, um dann bei der Zeugenaussage deren Erinnerung wieder auffrischen zu können.
Lesen Sie dazu die folgende Entscheidung des Bezirksgerichts Hernals vom 27.04.2012.